Jedes Jahr dasselbe Szenario: Kaum beginnt die kältere Jahreszeit, leeren sich die Reihen in den Schulen und auch unter den Arbeitnehmer/innen gibt es eindeutig mehr Fehlzeiten. Kurz: Erkältung und Grippewelle haben Blütezeit. Was zu beachten ist, wenn‘s einen selbst erwischt:
Krankmeldung
Ist man krank oder arbeitsunfähig, gehört es nicht nur zum guten Ton, sobald als möglich Bescheid zu geben. Man ist auch gesetzlich dazu verpflichtet. Ein Anruf ist immer gut, zusätzlich empfiehlt sich eine SMS oder Mail, da man dann (für alle Fälle) alles schriftlich hat.
Die Krankheit oder der Unfall muss dabei genannt werden. Die Diagnose nicht, das ist privat. Am besten Sie geben auch bekannt, wie lange Sie ca. abwesend sein werden und wann und wie Sie erreichbar sind.
Krankheitsbestätigung
Arbeitgeber/innen können auch nur für einen Tag eine ärztliche Bestätigung einfordern. Diese kann auch rückdatiert werden – maximal jedoch für 3 Tage. Also: Immer ab zum Arzt!
Krankengeld (Entgeltfortzahlung)
Angestellte und Arbeiter erhalten im Krankheitsfall weiter ihr Entgelt, wenn die Krankheit nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wurde. Darunter fallen Verletzungen und Abstinenzzeiten im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, wobei es hier Ausnahmen gibt bei tatsächlich krankhaftem Suchtverhalten.
Wie lange man krank geschrieben ist, entscheidet der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin. In manchen Fällen, vor allem bei längeren Krankenständen, kann der Chefarzt/die Chefärztin kontrollieren, um einen Missbrauchsfall auszuschließen.
Spezialfall: Arbeitsunfall
Egal ob in der Arbeit oder am Arbeitsweg: Passiert hier ein Unglück, kommt es auf jeden Fall zu einer Entgeltfortzahlung. Außer man hat grob fahrlässig gehandelt. Auf jeden Fall sind durch die Unfallversicherung zusätzliche Kosten gedeckt, wie etwa anfallende Beiträge für Spital, Reha oder für Umschulungen.
Urlaub und krank werden
Was ist unangenehmer, als im Urlaub krank zu werden. Aber auch das ist teilweise abgesichert: Die Krankheit muss mindestens 4 Tage dauern, um den Urlaub als solchen zu unterbrechen. Die restlichen Tage nimmt man dann einfach mit. Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Vorausgesetzt man ist seiner Mitteilungspflicht nachgekommen und hat eine Bestätigung, klar.
Achtung: Zeitausgleich wird nicht wie Urlaub behandelt. Wird man krank, hat man man keinen Anspruch auf Krankengeld!
Jetzt im Kursbuch stöbern!
Pflege von Kranken
Sind nicht Sie selbst krank, sondern einer Ihrer „nahen Angehörigen“, können Sie in so etwas Ähnliches wie Krankenstand gehen. Man spricht hier rechtlich von „Dienstverhinderung aus wichtigen persönlichen Gründen“. Das Entgelt wird weiter bezahlt.
„Nahe Angehörige“ sind zum Beispiel Ehepartner, Lebensgefährten, Eltern, Kinder – es müssen aber nicht unbedingt die eigenen sein.
Grundsätzlich gibt es im Krankheitsfall die sogenannte Pflege- oder Betreuungsfreistellung, Pflegekarenz oder Familienhospizkarenz. Letztere kann bei schwer kranker Kinder oder der Sterbebegleitung naher Angehöriger beansprucht werden.
Pflegefreistellung betrifft die direkte Pflege naher Angehöriger, eben beispielsweise erkrankter Kinder, wenn niemand sonst ohnehin zu Hause ist, wie etwa die im gemeinsamen Haushalt lebende Großmutter. Betreuungsfreistellung betrifft quasi die Vertretung einer pflegenden oder betreuenden Person. Zum Beispiel: Der Gatte zu Hause erkrankt und kann die Kinder nicht wie üblich versorgen. Wieder gilt: Es bedarf natürlich einer unmittelbaren mündlichen oder schriftlichen Mitteilung. Dienstgeber/innen können zudem ein ärztliches Attest verlangen, müssen es aber in diesem Fall auch bezahlen.
Grundsätzlich ist für eine solche Freistellung maximal 1 Woche im Jahr vorgesehen. Pflegekarenz dauert zwischen 1-3 Monaten, es kann auch Teilzeit vereinbart werden. Hier kann Pflegekarenzgeld in Anspruch genommen werden, genauso wie im Fall der Familienhospizkarenz. Beantragt werden können auch etwaige extra Zuschüsse.
Kündigung im Krankenstand
Es wird oft angenommen, dass die Zeit des Krankenstandes vor Kündigung schützt. Aber: Dem ist nicht so, es kann gekündigt werden. Und zwar von beiden Seiten. Eine Entgeltfortzahlung kann dabei über das Arbeitsverhältnis hinaus bestehen – allerdings nur, wenn man nicht selbst kündigt.
Gibt‘s ein Richtig oder Falsch?
Viele wissen, dass man im Krankenstand nicht unbedingt ans Bett gefesselt ist und sehr wohl auch rausgehen darf, etwa zum Einkaufen von Lebensmitteln und Medikamenten.
Im Krankenstand schwimmen zu gehen, gemütlich in der Sonne zu sitzen oder in einem Café, geht aber auch. Es sei alles zu tun, das eine Genesung förderlich ist – und alles andere zu unterlassen. Was das genau ist, entscheidet neben dem medizinischen Einzelfall, der behandelnde Arzt auch „gesunder Menschenverstand“, wie sehr oft zu lesen ist. Und das kann sehr viel sein, bei Depressionen beispielsweise ist das sehr wohl ein Schwimmbadbesuch.
Bei grobem Fehlverhalten – wir lassen hier Ihrer Fantasie freien Lauf – kann auch eine fristlose Kündigung drohen, die Beweispflicht liegt hier beim Arbeitgeber/der Arbeitgeberin. Das kann bis zur Krankenstandüberprüfung von Seiten der jeweiligen Gebietskrankenkasse führen oder sogar bis zum Einsatz von Detektiv/innen reichen.
Krankenstand für Selbstständige und landwirtschaftliche Betriebe
Vor allem EPU oder kleinere Betriebe kennen dies nur allzu gut: Krank sein – gibt’s nicht. Denn es ist einfach niemand sonst da, der einspringen könnte. Kleinere selbstständig Erwerbstätige haben aber grundsätzlich auch Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit länger dauert – d.h. ab Tag 43, rückwirkend aber bis ab dem 4. Tag der Krankheit. „Kleinere“ bezieht sich hier nicht unmittelbar auf Kleinst- oder Kleinunternehmer. Eine Bedingung ist hier, dass keine oder nicht mehr als 25 Mitarbeiter/innen beschäftigt sind.