Studieren macht sich immer bezahlt. Meistens gehen mit einem Studium nicht nur Wissen, sondern auch neue Kontakte und Erfahrungen einher. Doch es gibt einen weiteren Vorteil, der meist unbeachtet bleibt: Studiengebühren kann man von der Steuer absetzen!

Dabei geht es um die Frage, ob Kosten für ein Studium als Werbungskosten absetzbar sind. Dazu zählen u.a. Aufwendungen für Aus-, Fortbildungs-, Umschulungsmaßnahmen. Werbungskosten sind sie dann, wenn sie in Zusammenhang zur ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit stehen. Sprich: damit man Studiengebühren absetzen kann, müssen sie etwas mit dem Studium zu tun haben. In diesem Fall könnten auch Fahrtkosten, Tagesgelder und Kosten für Skripten und Fachliteratur steuerlich absetzbar sein.

Wolfgang Höfle ist renommierter Experte für Lohn- und Sozialversicherung bei TPA Steuerberatung. Er gibt Antworten auf die häufigsten Fragen aus seiner Beratungspraxis.

Interview: “Lehrgangskosten in der Regel Werbungskosten”

Frage: Ich plane, einen zweijährigen Lehrgang an einer Fachhochschule zu absolvieren. Der Lehrgang kostet mehrere tausend Euro. Kann ich das steuerlich als Werbungskosten geltend machen?

Wolfgang Höfle: Die Lehrgangsgebühren zählen in der Regel zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Lehrgang im Zentrum der beruflichen Tätigkeit steht. Ist dieser Zusammenhang gegeben, ist der gesamte Betrag für die Lehrgangsgebühren als Werbungskosten abzugsfähig.

Macht es für die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten einen Unterschied, ob ich das Studium auf Vollzeit- oder Teilzeitbasis, also berufsbegleitend, mache?

Am Werbungskostencharakter ändert das nichts. Da die Werbungskosten sich bei unserem progressiven Steuertarif aber unterschiedlich auswirken, kann es sein, dass bei einem Vollzeitstudium weniger Steuerersparnis lukriert werden kann, weil die im Kalenderjahr erzielten Einkünfte geringer sind.

Letzte Chance nutzen!

Kann ich auch die Bücher und andere etwaige Utensilien, die ihm Rahmen des Lehrganges benötigt werden, steuerlich geltend machen?

Fachbücher sind als Werbungskosten abzugsfähig. Das Feld an denkbaren Werbungskosten ist äußerst umfangreich. Computer/Laptop und dergleichen werden idR vom Finanzamt anerkannt, wenn man 40% Privatanteil ausscheidet. Allgemein kann man sagen, dass jegliche Ausgaben in Frage kommen, die mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen.

Muss der Arbeitgeber einer Fortbildungsmaßnahme zustimmen?

Das ist primär eine arbeitsrechtliche Frage. Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit tun, was er will. Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber kann aber aus mehreren Gründen Sinn machen: Der Arbeitgeber könnte eventuell einen Teil der Ausbildungskosten (steuerfrei) übernehmen. Eventuell ist auch das Modell einer Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit möglich, bei dem das AMS Weiterbildungsgeld an den Mitarbeiter leistet. Und auch während der Kurzarbeit gibt es diverse Fortbildungsvarianten.

Kann ich für die An- und Abreise von meinem Wohnort zum Lehrgangsort eine Kilometergeldabrechnung geltend machen? Geht das auch dann, wenn ich die Strecke 50 Mal pro Jahr fahre?

Für den Fall, dass der Lehrgang als berufsbedingte Aus-/Fortbildung zu sehen ist, sind neben den Studiengebühren auch die Fahrtkosten (z.B. Kilometergeld) abzugsfähig – dies auch dann, wenn die Strecke (ausbildungsbedingt) öfters gefahren wird.

Letzte Chance nutzen!

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