Österreich – Land der Titel: In kaum einem Land werden Bildungsabschlüsse so wertgeschätzt wie in Österreich. Sie gelten als formeller Teil des Namens. Bis vor kurzem konnten Meistertitel nicht im Namen geführt werden, obwohl sie zu den höchsten beruflichen Bildungsabschlüssen gehören.

Deshalb ist es seit 21. Augst 2020 möglich, den Meistertitel vor dem Namen zu führen: als „Meisterin“ bzw. „Meister“. Die Abkürzung dafür lautet „Mst.“ bzw. „Mst.in“. Der Titel darf in allen öffentlichen Urkunden eingetragen werden.

Ein Meistertitel im Namen, was soll das bringen?

Gegenfrage: Warum sollen nur akademische Qualifikationen als Titel geführt werden? Fachkräfte legen sich für ihre Meisterausbildung ins Zeug. Sie setzen einen Meilenstein in ihrer Karriere. Diese Leistung soll sichtbar gemacht werden! Kundinnen und Kunden sollen wissen, dass Sie es mit Meister/innen ihres Fachs zu tun haben.

Wer darf den Meistertitel führen?

Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen den Meistertitel führen. Die positiv abgelegte Meisterprüfung wird mit dem Meisterprüfungszeugnis ausgewiesen. Es ist egal, wann die Meisterprüfung abgelegt wurde – ob es 5, 10 oder 20 Jahre her ist. Die neue Regelung gilt rückwirkend. Das Recht gilt sogar für Personen, die eine Meisterberüfung in einem Gewerbe abgelegt haben, das die Einstufung als Handwerk in der Zwischenzeit verloren hat.

Außerdem dürfen Personen einen Meistertitel führen, die eine Befähigungsprüfung in folgenden Bereichen abgelegt haben: Elektrotechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Kontaktlinsenoptik, Kosmetik (Schönheitspflege), Piercen und Tätowieren, Fußpflege, Massage, Bestattung, Vulkaniseur, Waffengewerbe (Büchsenmacher) und Sprengungsunternehmen.

Darüber hinaus gibt es künftig den eintragungsfähigen Meistertitel – mit einer ergänzenden Spezifikation – für vier der höchsten Berufsqualifikationen im Gewerbe und Handwerk, die schon bisher das Wort „Meister“ in der Bezeichnung führten. Das sind: Baumeister:innen, Brunnenmeister:innen, Steinmetzmeister:innen und Holzbau-Meister:innen.

Allerdings gibt es auch ein paar Ausnahmen. Nicht berechtigt zum Führen eines Meistertitels ist,

  • wer eine andere Befähigungsprüfung abgelegt hat
  • wer keine Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung abgelegt hat, sondern eine andere Ausbildung (z.B. Küchenmeister/innen oder Werkmeister/innen)
  • wer eine Befähigungsprüfung für ein reglementiertes Gewerbe abgelegt hat, das zwischenzeitlich ein Handwerk mit Meisterprüfung geworden ist.

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