Am Monatsende ist Personalverrechnung vielleicht der wichtigste Job in einer Firma. Auf den Lohn- oder Gehaltszettel schaut schließlich jeder zuerst. Allerdings bleibt Personalverrechner/innen auch während des Monats wenig Zeit zum Däumchendrehen. Denn dazu ändert sich zu viel.

„Personalverrechner müssen am Drücker bleiben. Denn auch wenn Experten neue Gesetze machen: Niemandem ist bewusst, wie kompliziert die Umsetzung in der Praxis ist“, meint Renate Neumüller-Hartl, die den Fachbereich in Oberösterreich leitet. Nicht jede Neuerung sei jedoch praktikabel. Wir haben die Expertin nach den wichtigsten Neuerungen 2017 gefragt.

Neuerungen 2017: Geringfügigkeitsgrenze, Aushilfen und „Papamonat“

Die Änderungen richten sich nach den Vorhaben der Regierung. 2017 müssen Personalverrechner/innen deshalb folgende Dinge beachten:

  • Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze

Seit 2017 gilt keine tägliche Geringfügigkeitsgrenze mehr. Das heißt, dass für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, nur noch die monatliche Geringfügigkeitsgrenze herangezogen wird (derzeit 425,70 Euro). Für die Personalverrechnung wird hier einiges komplizierter. So gibt es etwa Folgewirkungen, z.B. bei der Fallweisen Beschäftigung. Personalverrechner müssen mehr aufpassen, denn hier sind Nachbelastungen möglich.

  • Regelung für Aushilfen

Für Aushilfen wurde eine neue Regelung geschaffen, damit sie weniger am Fiskus vorbei abgegolten werden. So sind sie unter einigen Bedingungen lohnsteuerfrei. „Diese Regelung hat negative Auswirkungen auf die Praxis“, so Renate Neumüller-Hartl.

  • Regelungen zum „Papamonat“

Bei Geburten ab 1. März 2017 gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die den sogenannten „Papamonat“ in Anspruch nehmen. Außerdem erhält der Vater währenddessen den Familienzeitbonus. Zwar gibt es darauf keinen Rechtsanspruch – Personalverrechner/innen müssen jedoch Bescheid wissen.

  • Wiedereingliederungsteilzeit

Wer länger krank war, kann mit seinem Arbeitgeber die Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit vereinbaren. Das nennt man Wiedereingliederungsteilzeit. Die bisherige Normalarbeitszeit muss mindestens um ein Viertel, höchstens um die Hälfte reduziert werden.

Personalverrechnung: Immer wieder ist was anders

Man sieht auf einen Blick: Die Lohnverrechnung steht nicht still. Der Beruf ist abwechslungsreich. In Klein- und Mittelbetrieben erledigen Personalverrechnerinnen häufig sämtliche Aufgaben – von Human Resources bis zur arbeitsrechtlichen Beratung. In Großbetrieben sieht dies anders aus. Hier entfällt mehr Routine auf die Personalverechnerin, weil Positionen wie Personalentwicklung, Recruiting und Arbeitsrecht mit Spezialisten besetzt sind. Dafür gibt es mehr und speziellere Fälle.

Starke Nachfrage am Arbeitsmarkt

Außerdem werden Fachkräfte am Arbeitsmarkt nach wie vor stark nachgefragt, so Renate Neumüller-Hartl: „Vor allem Leute mit Erfahrung werden gesucht.“ In den WIFI-Vormittagskursen säßen z.B. häufig Personen, die sich beruflich verändern wollen und den Einstieg suchen. Sie kommen aus den verschiedensten Branchen – von Handel bis Gastronomie. Absoluten Neulingen empfiehlt Neumüller-Hartl jedoch den Besuch eines Grundlagen-Kurses: „Die Ausbildung ist intensiv. Die Grundbegriffe müssen deshalb einfach sitzen“.

Was passiert, wenn Personalverrechner Fehler machen?

Up-to-date zu bleiben ist wichtig – denn Fehler von Personalverrechnern haben Folgen. Neumüller-Hartl: „Im Rahmen einer GPLA-Prüfung werden die letzten drei Jahre geprüft. Hier kann es bei abgabenrechtlichen Verstößen zu Nachzahlungen kommen. Eine solide Personalverrechnung ist aber auch aus arbeitsrechtlichen Gründen wichtig. So können Arbeitnehmer/innen klagen, wenn der Arbeitgeber zu wenig Entgelt ausbezahlt.“ Das kann teuer werden. Im Zuge der Lohn- und Sozialdumpingsbekämpfung könnte eine fehlerhafte Lohnverrechnung sogar strafrechtlich relevant werden. Wenn Mindestentgelte nicht ausbezahlt werden, kann es im Extremfall zu Strafen bis zu 20.000 Euro pro Delikt kommen.

Der Personalverrechner ist zwar selber nicht haftbar. Der Dienstgeber muss allerdings regelmäßige Weiterbildungsmaßnahmen zu Neuerungen ermöglichen, wenn solide gearbeitet werden soll. Es gibt viele Wege, sich auf dem Laufenden zu halten:

  • 1-2 Neuerungsseminare oder Kongresse pro Jahr
  • Fachzeitschriften, die über laufende Änderungen berichten
  • Online-Portale wie Lexis Nexis, die über höchstgerichtliche Entscheidungen berichten und Kommentare zu Gesetzen veröffentlichen

Neugierig? Ausbildungen in jedem Bundesland!

TippWer Personalverrechner werden will, muss schon etwas Zeit investieren – mindestens ein Jahr. An allen Landes-WIFIs gibt es Personalverrechnungs-Lehrgänge für Einsteiger, sowie Weiterbildungen für Fachleute.

Personalverrechner brauchen außerdem in der Praxis Buchhaltungswissen, das über die Personalverrechnung hinausgeht. Dafür gibt es das Ergänzungsmodul nach BiBuG.