Kurzarbeit ist in aller Munde. Sie soll Arbeitsplätze sichern und Kündigungen vermeiden. Für manche ist sie außerdem eine Herausforderung: Personalverrechner/innen zum Beispiel. Sie müssen viele Dinge in Bezug auf Kurzarbeit beachten. Auch die Rechtslage ändert sich beinahe stündlich.
Warum Kurzarbeit?
Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitszeit – in einem bestimmten Zeitraum – reduziert wird. Der Zweck: Betriebe sollen wirtschaftliche Turbulenzen überbrücken sowie Kündigungen und Entlassungen vermeiden. Dafür erhält der Betrieb eine Kurzarbeitshilfe. Kurzarbeit muss beantragt werden.
Aktuell: Kurzarbeit bei Corona
Der frühestmögliche Beginn für Kurzarbeit in der aktuellen Coronavirus-Situation ist der 1.3.2020.
Bisher gab es eine 6-wöchige Wartezeit. Die ist bei Corona entfallen. Außerdem: Kurzarbeit kann auch rückwirkend beantragt werden.
Umfang der Kurzarbeit
Kurzarbeit kann für maximal 3 Monate beantragt werden. Bei Bedarf ist Kurzarbeit jedoch um 3 Monate verlängerbar. Die derzeitige Kurzarbeit-Regelung wurde bis 30.9.2020 vorgenommen.
Während dieser Zeit ist eine Verkürzung auf bis zu null Arbeitsstunden möglich.
Die durchschnittliche tatsächliche Arbeitszeit muss mindestens 10 Prozent und maximal 90 Prozent der Normalarbeitszeit betragen.
Beispiel: Im März und April wird auf null Prozent reduziert, im Mai wieder 30 Prozent gearbeitet. Im Schnitt kommt man so auf die 10 Prozent Mindestarbeitsleistung. Die Voraussetzung für Kurzarbeit ist gegeben. Das kann relevant sein, wenn die Kurzarbeit rückwirkend beantragt wird, z.B. inklusive der ersten beiden Märzwochen.
Voraussetzungen für Kurzarbeit
Grundsätzlich sind alle Unternehmen berechtigt, Kurzarbeit zu beantragen – unabhängig von Größe und Branche. Ausgenommen sind Bund, Bundesländer, Gemeinden und Verbände, sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, politische Parteien oder z.B. Unternehmen in Konkurs- oder Sanierungsverfahren. Die Kurzarbeit darf außerdem nicht saisonbedingt beantragt werden.
Kurzarbeit kann für alle Dienstverhältnisse mit Arbeitslosenversicherungspflicht beantragt werden. Auch für Teilzeit-Beschäftigte und Lehrlinge, allerdings nicht für geringfügige und freie Dienstverhältnisse.
Außerdem:
- Das Mindestbeschäftigungsmaß von 10 Prozent muss eingehalten werden
- Betriebsrat und Arbeitnehmer/innen müssen zustimmen
- Die Zustimmung des AMS muss vorliegen
- Für alle Dienstnehmer müssen Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen
Urlaub und Zeitausgleich
Es besteht für Dienstnehmer/innen keine Verpflichtung, Urlaub und Zeitausgleich aufzubrauchen. Dies kann auch nicht einseitig vom Dienstgeber angeordnet werden! Der Dienstgeber muss es jedoch anbieten und schuldet ein „nachweisliches Bemühen“. Dies betrifft außerdem den Urlaub aus dem alten Jahr, ausgenommen ist hier der Urlaub aus dem aktuellen Jahr.
Kurzarbeit-Leistungen
Der Dienstgeber erhält eine Kurzarbeitsbeihilfe. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird anhand von festgelegten Pauschalsätzen festgelegt und beinhaltet Sonderzahlungen, SV-Beiträge und lohnbezogene Dienstgeberanteile. Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein, in der Regel 60 bis 90 Tage nach Inanspruchnahme.
Dienstnehmer/innen erhalten Kurzarbeitsunterstützung zusätzlich zum Entgelt für die Arbeit, die er leistet.
Für den Dienstgeber hat Kurzarbeit folgende Konsequenzen:
- Beschäftigungsstand muss aufrecht erhalten bleiben
- Keine Kündigung während der Kurzarbeit
- Er muss Abrechnungslisten an das AMS senden.
Tipp: Webinar zum Thema Kurzarbeit
Hier können Sie ein Webinar des WIFI Steiermark abrufen. Der Vortragende Thomas Michelitsch, BA MSc, erklärt Grundsätzliches für Personalverrechner/innen und beantwortet Fragen. Stand: 31.3.2020