Wer frei hat, bekommt Entgelt – meistens
Manche Dinge kommen uns ganz logisch vor, sind aber im Arbeitsrecht geregelt. Zum Beispiel, dass Arbeitnehmer auch für Feiertage Entgelt enthalten – obwohl sie nicht arbeiten. Aber hier gibt es Ausnahmen: Wer am Feiertag sowieso frei hätte – zum Beispiel eine Teilzeitkraft – bekommt für den Feiertag kein Entgelt. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren nämlich gemeinsam die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf einzelne Wochentage.
Beispiel: Eine Büroangestellte arbeitet von Dienstag bis Donnerstag. Für den Ostermontag erhält sie kein zusätzliches Entgelt.
Wichtig für Teilzeitkräfte: So eine Vereinbarung kann nicht einseitig geändert werden. Wenn Arbeit am Montag vereinbart wurde, muss der Arbeitgeber das Entgelt für den Ostermontag auch bezahlen. Das gilt jedoch auch umgekehrt: Die angesprochene Büroangestellte darf für den Ostermontag kein Gehalt einfordern, weil sie ja Arbeit von Dienstag bis Donnerstag vereinbart hat.
Manche müssen trotzdem aufstehen
Das Arbeitsrecht sieht an Feiertagen eine „ununterbrochene Ruhezeit von 24 Stunden vor“, die spätestens um 6 Uhr morgens am Feiertag beginnen muss. Doch manche von uns müssen trotzdem arbeiten. Sie sorgen dafür, dass wir auch an Feiertagen Gasthaus-Schnitzel, medizinische Versorgung oder öffentlichen Verkehr erwarten dürfen. Für sie gelten Ausnahmen von der Feiertagsruhe.
Die Ausnahmen der Regel
Diese Ausnahmen haben verschiedene rechtliche Grundlagen. Sie kommen z.B. im Arbeitsruhegesetz vor (z.B. bei Abschluss-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten), aber auch in Kollektivverträgen für einzelne Branchen. Oft sind Ausnahmen auch durch Verordnungen von zuständigen Ministern und Landeshauptleuten geregelt – z.B. in Tourismus oder Gastronomie. Wenn in einer Branche Feiertagsarbeit dazu gehört, dürfen Beschäftigte für ihre nicht eingehaltene Feiertagsruhe auch keinen Ersatz erwarten. Sie arbeiten, damit wir unsere freie Zeit genießen dürfen.
Durch Feiertagsarbeit kann man mehr verdienen
Wer jedoch an einem Feiertag tatsächlich arbeiten muss, wird dafür auch entschädigt – vor dem Arbeitsrecht zumindest. Arbeitnehmer erhalten zusätzlich zum Monatsentgelt für jede geleistete Stunde eine zusätzliche Abgeltung in der Höhe des normalen Stundensatzes – das sogenannte Feiertagsentgelt. Wenn der Arbeitnehmer länger arbeitet als die normal vorgesehene Arbeit, liegt Überstundenarbeit vor. Ob man jedoch das Entgelt bezieht oder sich Zeitausgleich nimmt, ist wieder eine Frage einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Aber Arbeitsrecht wäre nicht Arbeitsrecht, wenn es nicht auch hier eine Ausnahme gäbe. Einzelne Kollektivverträge sehen besondere Zuschläge oder Überstundenentlohnung vor – z.B. die Mietwagenlenker.
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Arbeitsrecht ist spannend, weil es uns alle betrifft. Davon profitieren besonders jene, die im Finanz- und Rechnungswesen arbeiten. Aber auch für Personalisten und Verwaltungsfachkräfte ist jede Menge Wissenswertes dabei.
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