Was bedeutet eigentlich Arbeitnehmerveranlagung?
An die Arbeitnehmerveranlagung – auch Steuer- oder Jahresausgleich genannt – denken die meisten Angestellten ab Mitte Februar. Zu diesem Zeitpunkt weiß das Finanzamt, wie viel Geld unselbstständige Arbeitnehmer/innen im Vorjahr verdient haben. Mit der Arbeitnehmerveranlagung können Sie jenen Teil der Lohnsteuer wieder zurückbekommen, den Sie zu viel bezahlt haben.
Stop! Warum bezahlt man denn zu viel Lohnsteuer?
Nicht jeder verdient über das ganze Jahr hinweg gleich viel. Manche wechseln den Job – und haben vom einen auf den anderen Monat mehr am Konto. Manche verringern auch ihre Stundenanzahl. Das Gehalt kann über ein Jahr gesehen aus vielen Gründen variieren. Die Lohnsteuer wird hingegen Monat für Monat berechnet – so, als würde man das ganze Jahr über gleich viel verdienen. Zählt man jedoch die unterschiedlichen Löhne bzw. Gehälter zusammen und berechnet dann die Steuer, kommt meistens ein Guthaben für die Arbeitnehmer/innen heraus (allerdings nicht immer!).
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Wie berechnet man die Steuer dann?
Tja, wenn das so einfach wäre! Dafür gibt es ganze Kurse und Ausbildungen. Es gibt in Österreich je nach Jahreseinkommen unterschiedliche Steuerklassen. So zahlt zum Beispiel jemand, der im Jahr 20.000 Euro verdient prozentmäßig weniger Steuern, als jemand der 30.000 oder 40.000 Euro verdient. Davon können noch einmal Freibeträge für „Werbungskosten“, „Sonderausgaben“ oder „außergewöhnliche Belastungen“ von der Steuer abgesetzt werden. Genauere Infos dazu finden Sie auf oesterreich.gv.at. Die Arbeitnehmerveranlagung kann man bis zu fünf Jahre im Nachhinein machen.
Wie kann ich meine Arbeitnehmerveranlagung durchführen?
Seinen Steuer- bzw. Jahresausgleich kann jede/r Arbeitnehmer/in selbst durchführen. Die Formulare und Infos dafür bekommt man natürlich beim Finanzamt. Aber am einfachsten geht das mit einem Zugang bei finanzonline.at, dem Online-Portal des Finanzamts. Dort kann man Anträge eingeben – und Steuern sparen. Außerdem gibt es eine Vorberechnungsfunktion.
Update: Ab 2017 startet das Finanzamt die „Antragslose Arbeitnehmerveranlagung“ (AANV)“ für das jeweilige Jahr (heuer: das abgelaufene 2016) automatisch, wenn zur Jahresmitte kein entsprechender Antrag vorliegt und mit einer Steuergutschrift zu rechnen ist – außer bei jenen, die in den beiden Vorjahren zusätzliche Ausgaben absetzten (etwa Krankheits- oder Kurkosten), Kinderfreibeträge nutzten oder zusätzlich zu Gehalt oder Pension andere Einkünfte hatten. Mehr kann jedoch herausholen, wer sich selber darum kümmert!